Lösungsvorschlag

Frauenbeauftragte

Stand der Bearbeitung: 14. November 2007

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Siehe hierzu BVerfGE 91, 228 ff.; NdsStGH DÖV 1996, 657 ff.; VerfGH NW NVwZ 2002, 1502 ff.; BAGE 96, 294 ff.; Jennewein, SächsVBl. 2004, 1 ff.

Die Stadt Saarheim möchte eine gerichtliche Klärung der zwischen ihr und dem Landesverwaltungsamt bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Bestellung der Frauenbeauftragten, wie sie in der Stadt Saarheim erfolgt ist, erreichen. Insoweit ist zu beachten, dass das Schreiben des Landesverwaltungsamtes an die Stadt Saarheim, mit der der Stadtratsbeschluss, Frau Dr. Crémant zur Frauenbeauftragten zu bestellen, beanstandet und verlangt wird, die Bestellung rückgängig zu machen, nicht nur die Äußerung einer unverbindlichen Rechtsansicht ist, sondern das Landesverwaltungsamt insoweit eine förmliche Beanstandung nach § 130 KSVG als Kommunalaufsichtsbehörde ausgesprochen hat. Damit kann die angestrebte gerichtliche Klärung dadurch erreicht werden, dass die Stadt Saarheim gegen diese Beanstandung vorgeht. Eine hiergegen gerichtete Klage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

A) Zulässigkeit einer Klage

Die Klage wäre zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen würden.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Da das Landesverwaltungsamt im Wege der Rechtsaufsicht aufgrund der §§ 127 ff. KSVG gegen die Stadt Saarheim vorgegangen ist, sind die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre.

 II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Hier wehrt sich die Stadt Saarheim gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung i.S.d. § 130 KSVG, die sie beseitigt haben will. Dieses Ziel könnte mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erreicht werden. Dann müsste die Beanstandung einen Verwaltungsakt darstellen. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen  der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Danach ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Während unstreitig ist, dass Maßnahmen der Kommunalaufsicht Außenwirkung entfalten, ist zweifelhaft, ob die Beanstandung nach § 130 KSVG Regelungscharakter hat (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 182).

Allerdings spricht dieses Argument nicht gegen die Auffassung des BVerwG, da die Aufsichtsbehörde nicht zwingend die Beanstandung nach § 131 KSVG vollstrecken muss, dies vielmehr in ihrem Ermessen steht. Außerdem spricht für die Verwaltungsaktqualität der Beanstandung, dass dieser nach § 130 Satz 2 KSVG aufschiebende Wirkung zukommt, was auf einen Regelungscharakter hindeutet. Schließlich ist auch nicht einzusehen, warum es der Gemeinde erlaubt sein soll, einer Beanstandung, die sie für rechtswidrig hält, einfach nicht nachzukommen: Ein solches Recht lässt sich § 130 KSVG nicht entnehmen; vielmehr ist als Rechtsbehelf gegen eine Beanstandung nur der Widerspruch nach § 136 KSVG vorgesehen, was darauf hindeutet, dass gerade die Annahme der Bestandskraftfähigkeit der Beanstandung nach § 130 KSVG dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Da somit die Beanstandung ein Verwaltungsakt ist, könnte die Stadt Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erheben, weil damit ihrem Begehren entsprochen werden könnte.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Parteilichkeit-Fall.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Die Beanstandung könnte im Falle ihrer Rechtswidrigkeit das Selbstverwaltungsrecht der Stadt (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf, § 1 Abs. 1 Satz 2 KSVG) verletzen. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gewährleistet nicht nur einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich, sondern auch die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Hierzu gehört auch die sog. Organisationshoheit, die die Gemeinden berechtigt, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt der Entscheidungen zu bestimmen (BVerfGE 91, 228, 236; VerfGH NW NVwZ 2002, 1502 f.; BbgVerfG, VfGBbg 45/09 v. 15.4. 2011 = KommJur 2011, 415, 416 f.). Dass diese Organisationshoheit durch die Verpflichtung zur Bestellung einer anderen Frauenbeauftragten verletzt sein kann, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass die Stadt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist.

Anmerkung: Fehlerhaft wäre es hier, die Klagebefugnis auf die Adressatentheorie zu stützen. Siehe hierzu diesen Hinweis.

IV. Vorverfahren

Das nach §§ 68 ff. VwGO, § 136 KSVG notwendige Vorverfahren wurde laut Sachverhalt ordnungsgemäß durchgeführt.

V. Klagegegner (§ 78 VwGO)

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist das Landesverwaltungsamt als Ausgangsbehörde (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 KSVG, § 7 Abs. 1 und 2 LOG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesverwaltungsamtes) passiv prozessführungsbefugt.

Anmerkung: Klagegegner ist also nicht die Widerspruchsbehörde; § 78 Abs. 2 VwGO ist nicht anwendbar. Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Die Stadt wäre nach § 61 Nr. 1 VwGO, das Landesverwaltungsamt nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.

Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.

VII. Ergebnis zu A

Da auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 136 S. 1 KSVG noch nicht abgelaufen ist, wäre eine Klage somit zulässig und könnte unter Einhaltung der Formvorschriften (§ 81, § 82 VwGO) noch erhoben werden.

B) Begründetheit

Die Klage wäre auch begründet, soweit die Beanstandung rechtswidrig ist und die Stadt Saarheim dadurch in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig sind, ist die Stadt hier schon dann in ihren Rechten verletzt, wenn die Beanstandung rechtswidrig ist.

Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.

Rechtsgrundlage der Beanstandung ist § 130 KSVG. Sie war von der gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 KSVG, § 7 Abs. 1 und 2 LOG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesverwaltungsamtes zuständigen Aufsichtsbehörde in der durch § 135 KSVG vorgeschriebenen Form schriftlich mit Begründung erlassen und zugestellt worden. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere hat die Stadt Gelegenheit gehabt, in dem Bericht an das Landesverwaltungsamt ihre Sicht der Angelegenheit darzustellen. Dementsprechend ist die Beanstandung formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Materielle Voraussetzung für die kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung, verknüpft mit einem Aufhebungsverlangen, ist jedoch nach § 130 KSVG die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Stadtratsbeschlusses.

I. Formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses

Der Beschluss über die Bestellung einer Frauenbeauftragten fällt jedenfalls in die Zuständigkeit der Stadt, da – wie dargelegt (siehe oben A III) – die interne Organisation der Gemeindeverwaltung auch zu den gemeindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört. Zudem zählt § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KSVG die Verwirklichung der Gleichberechtigung, der die Bestellung einer Frauenbeauftragten zumindest dienlich ist, ausdrücklich zu den Aufgaben der Gemeinden. Damit war der Stadtrat zur Fassung des Beschlusses zuständig (§ 34 KSVG). Insbesondere gehört die Bestellung der Frauenbeauftragten auch nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, für die ausschließlich der Oberbürgermeister nach § 59 Abs. 3 KSVG zuständig gewesen wäre (VG Saarlouis SKZ 2005, 303, 304). Dies verdeutlichen insbesondere auch die Regelungen der § 35 Nr. 9 und Nr. 11 KSVG und des § 59 Abs. 5 Satz 2 KSVG.

Anmerkung: Nach VG Saarlouis (SKZ 2005, 303, 304) handelt es sich bei der Bestellung einer Gemeindebediensteten zur Frauenbeauftragten lediglich um eine Umsetzung, die gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 KSVG dem Oberbürgermeister i. S. des § 34 Satz 1 KSVG übertragen ist. Diese Ansicht vermag jedoch nicht zu überzeugen, da es bei der Bestellung zur Frauenbeauftragten nicht um die bloße Übertragung eines anderen, neuen Aufgabenbereiches geht. Vielmehr verdeutlicht § 79a KSVG die hervorgehobene Stellung der Frauenbeauftragten ähnlich einer eigenständigen Gemeinde-Institution innerhalb der Gemeinde, deren Besetzung zumeist politisch motiviert ist.

Da Verfahrens- und Beschlussfassungsfehler (§ 45 KSVG) nicht ersichtlich sind, ist der Beschluss somit formell rechtmäßig zustande gekommen.

Anmerkung: Bezüglich der Zuständigkeit des Stadtrates ist selbstverständlich auch mit entsprechender Argumentation die gegenteilige Ansicht vertretbar. Die Kenntnis der Feinheiten der gemeindeinternen Zuständigkeiten hinsichtlich der Bestellung einer Gemeindebediensteten im Unterschied zur Bestellung einer externen Person zur Frauenbeauftragten kann von den Bearbeitern natürlich nicht erwartet werden.

II. Materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses

Indem der Stadtrat Dr. Crémant zur Frauenbeauftragten bestellt hat, könnte er jedoch gegen die Pflicht der Stadt zur Bestellung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten nach § 79a Abs. 1 KSVG verstoßen haben.

1. Anwendbarkeit des § 79a KSVG

Dies setzt zunächst voraus, dass § 79a KSVG auf die Stadt Saarheim überhaupt Anwendung findet. Wäre dies nicht der Fall, stünde es der Stadt (allerdings unter Beachtung des Landesgleichstellungsgesetzes) frei, ob und unter welchen Bedingungen sie eine Frauenbeauftragte bestellt. Sie wäre dann auch nicht an die Vorgaben der § 79a Abs. 2 bis 8 KSVG gebunden, sondern könnte insoweit abweichende Regelungen treffen (Lehné/Weirich, § 79a Rn. 1.3).

Voraussetzung der Anwendbarkeit ist, dass die Stadt Saarheim mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat. Gemeint ist hiermit, dass die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner die Zahl 20.000 übersteigen muss, nicht jedoch, dass sowohl 20.000 Einwohner als auch 20.000 Einwohnerinnen vorhanden sein müssen. Dies ergibt sich daraus, dass § 18 Abs. 1 KSVG den Begriff der Einwohnerin und des Einwohners einheitlich definiert als "wer in der Gemeinde wohnt" und damit zu verstehen gibt, dass es nur einen einheitlichen Einwohnerbegriff im Sinne des Gesetzes gibt, die Trennung des Einwohnerbegriffs in eine weibliche und eine männliche Form also nur gewählt wurde, um klarzustellen, dass auch Frauen dem – grammatikalisch männlichen – Einwohnerbegriff unterfallen können, was früher anscheinend zu Missverständnissen Anlass gab. Dass die Stadt Saarheim mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner in diesem Sinne hat, ergibt sich daraus, dass ihr Bürgermeister offensichtlich die Bezeichnung Oberbürgermeister zu führen berechtigt ist (§ 29 Abs. 3 KSVG) und die Stadt eine hauptamtliche Beigeordnete haben darf (§ 68 Abs. 1 KSVG), die zudem die Bezeichnung Bürgermeisterin zu führen berechtigt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 KSVG). Dementsprechend ist die Stadt Saarheim bei der Bestellung der Frauenbeauftragten an die Vorgaben des § 79a KSVG gebunden.

2. Wirksamkeit des § 79a KSVG

Allerdings setzt dies voraus, dass § 79a KSVG überhaupt eine Pflicht zur Bestellung einer Frauenbeauftragten begründen kann. Die Bestimmung müsste mithin verfassungsgemäß sein oder – sollte dies nicht der Fall sein – die Stadt dennoch zu ihrer Anwendung verpflichten, weil sie sich nicht auf die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift berufen kann.

a) Verfassungswidrigkeit wegen Eingriffs in die Selbstverwaltungsgarantie

Die Verfassungswidrigkeit des § 79a KSVG könnte sich zunächst daraus ergeben, dass durch diese Bestimmung – wie bereits dargelegt (siehe oben A III) – in die durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 117 Abs. 3 SVerf (auch) garantierte Organisationshoheit der Gemeinde eingegriffen und ihr auf diese Weise auch mittelbar die Förderung der Frauen zur pflichtigen Aufgabe gemacht wird, während ihr sonst die aktive Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KSVG nur als Annexaufgabe im Rahmen der Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zugewiesen ist. Das BVerfG hebt in seiner insoweit grundlegenden Entscheidung (BVerfGE 91, 228, 238 ff.; ebenso BVerfG, 3 BvR 329/97 v. 19.11.2002, Abs. 47 = NVwZ 2003, 850, 851 f.; BbgVerfG, VfGBbg 45/09 v. 15.4. 2011 = KommJur 2011, 415, 416 f.) hervor, dass die Regelung der Organisationsverfassung der Gemeinden seit jeher als Aufgabe des Gesetzgebers verstanden wurde, so dass die gemeindliche Organisationshoheit nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden könne. Für einen gesetzlichen Eingriff in die gemeindliche Organisationsverfassung sei daher auch keine spezifische Rechtfertigung notwendig. Dem Gesetzgeber sei insoweit nur eine Grenze dahingehend gesetzt, dass er die kommunale Organisation nicht in einem Maße regeln dürfe, das die organisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen letztlich ersticke. Das BVerfG nennt hierfür als Beispiel eine gesetzliche Regelung, die die Kommunen einer unbeschränkten staatlichen Fachaufsicht in Organisationsfragen unterwirft, die es ihr verbietet, andere als die gesetzlich vorgesehenen Ämter zu errichten oder eigenverantwortlich eine Hauptsatzung zu erlassen.

Nach diesen Maßstäben ist § 79a KSVG mit der Selbstverwaltungsgarantie vereinbar (vgl. BVerfGE 91, 228, 242 ff.): Er verpflichtet die hiervon betroffenen Gemeinden allein, für einen bestimmten Sachbereich eine begrenzte Organisationsmaßnahme zu ergreifen, ohne dass hierdurch die organisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde – auch in dem fraglichen Sachbereich der Gleichstellungsfragen – zum Ersticken gebracht würden.

Anmerkung: Einen wohl etwas weitergehenden Schutz gewährt  )

b) Verfassungswidrigkeit wegen Pflicht zur Bestellung einer Frau

Die Verfassungswidrigkeit des § 79a KSVG könnte sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung voraussetzt, dass als Frauenbeauftragte zwingend eine Frau zu bestellen ist. Hierdurch könnte gegen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG verstoßen worden sein. Insoweit hat das BAG (BAGE 90, 170, 177) gewisse Zweifel geäußert, ob eine gesetzliche Regelung, die die Stelle eines kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich Frauen vorbehält, mit diesen Gleichbehandlungsgrundsätzen vereinbar ist. Die Aufgaben eines Gleichstellungsbeauftragten könnten jedenfalls nicht von vornherein nur von Frauen wahrgenommen werden.

Anmerkung: BVerfGE 91, 228, 245 ff. hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen, weil die Kommunen im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG ausschließlich die Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie rügen können.

Jedoch könnte im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung, wie er in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 12 Abs. 2 Satz 2 SVerf festgeschrieben wird, eine Ausnahme vom strikten Gleichbehandlungsgebot möglich sein. Der NdsStGH (DÖV 1996, 657, 659) hat im Hinblick auf die entsprechenden Bestimmungen der Niedersächsischen Landesverfassung jedenfalls angenommen, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzunehmen sei: Ein Eingriff zugunsten oder zu Lasten eines bestimmten Geschlechts sei zwar nur zulässig, wenn überzeugende Gründe bestehen, die sich aus objektiven biologischen Unterschieden ergeben und das zu regelnde Lebensverhältnis so maßgeblich prägen, dass die von der Verfassung vorgesehenen Gleichberechtigungsgebote und Ungleichbehandlungsgebote deswegen zurücktreten müssen. Nach Auffassung des NdsStGH entspreche dem aber, wenn das Amt des Gleichstellungsbeauftragten allein Frauen vorbehalten bleibe. Nur Frauen könnten aufgrund ihrer Stellung als Frauen in der Gesellschaft die spezifischen Kenntnisse, Eigenschaften und Erfahrungen erwerben, die für das Amt der Frauenbeauftragten erforderlich sei. Darüber hinaus verlange das Amt der Frauenbeauftragten bei der weiblichen Bevölkerung ein Maß an Akzeptanz, das die Besetzung der betreffenden Stellen allein mit einer Frau gegenwärtig nahezu unausweichlich mache. Jedenfalls seien solche Erwägungen im gegenwärtigen Stand der Geschlechterdebatte nicht willkürlich. Diese Sichtweise ist nicht ganz unbedenklich, weil es an sich allgemeiner Auffassung entspricht, dass die herrschenden gesellschaftlichen Auffassungen über die Stellung der Geschlechter in der Gesellschaft gerade keine Rechtfertigung für Regelungen bilden, die zwischen den Geschlechtern differenzieren.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Strickliesel-Fall.

Jedoch soll dem hier gefolgt werden, zumal es gerade aufgrund des Förderungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 12 Abs. 2 Satz 2 SVerf mittlerweile wohl weitgehend anerkannt ist, dass zum Zwecke der Förderung der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern auch "übergangsweise" Regelungen erlassen werden können, die an sich gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 2 Satz 1 SVerf verstoßen, das Ziel der Förderung der Gleichstellung also diskriminierende Regelungen rechtfertigen kann (vgl. Osterloh, in: Sachs, Art. 3 Rn. 264 ff.; Rüfner, in: Bonner Kommentar, Art. 3 Rn. 710 ff. m. w. N.). Dementsprechend verstößt § 79a KSVG auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Anmerkung: Nicht in allen Bundesländern ist die Rechtslage im Übrigen so klar wie im Saarland. Teilweise bestehen Regelungen, nach denen die Gemeinden "Gleichstellungsbeauftragte" zu bestellen haben. Hier ist dann fraglich, ob damit die feminine Form des Singular (i. S. von "einer Gleichstellungsbeauftragten") oder die Form des Plural gemeint ist (siehe hierzu Jennewein, SächsVBl. 2004, 1, 2). Liegt eine solche unklare Regelung vor, dürfte im Zweifel anzunehmen sein, dass sich der Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Geschlecht des Gleichstellungsbeauftragten festlegen wollte. Dann stellt sich natürlich auch die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht.

 c) Ergebnis zu 2

§ 79a Abs. 1 KSVG ist damit nicht verfassungswidrig und folglich von der Stadt zu beachten. Es kommt daher hier nicht darauf an, ob die Stadt diese Bestimmung auch beachten müsste, wenn sie verfassungswidrig wäre.

Anmerkung: Insoweit würde sich hier die allgemeine Frage der Normverwerfungskompetenz der Exekutive stellen (hierzu z. B. Gril, JuS 2000, 1080 ff.), darüber hinaus die Frage, ob die Kommunalaufsichtsbehörde die Durchsetzung von Normen erzwingen darf, die für verfassungswidrig erkannt wurden, und schließlich, ob es für das Ergebnis eine Rolle spielt, dass die Stadt gegen § 79a KSVG nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 VerfGHG Verfassungsbeschwerde nach Art. 123 SVerf, § 9 Nr. 13, § 55 Abs. 2 VerfGH erhoben hat. Zu diesen Fragen dürften fast alle denkbaren Meinungen vertretbar sein, wichtig ist allein, dass das Problem gesehen ist.

3. Einhaltung der Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 KSVG

Damit stellt sich die Frage, ob der Stadtrat die Vorgaben des § 79a Abs. 1 KSVG beachtet hatte, als er Dr. Crémant zur Frauenbeauftragte bestellte.

a) Erfüllung der Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 KSVG

Da weder daran Zweifel bestehen, dass es sich bei Dr. Crémant um eine Frau handelt, noch daran, dass sie die sonstigen denkbaren Qualifikationsvoraussetzungen für eine Frauenbeauftragte erfüllt, könnte die Vereinbarkeit der Bestellung mit § 79a Abs. 1 KSVG allein deshalb fraglich sein, weil Dr. Crémant bereits hauptamtliche Bürgermeisterin der Stadt ist und sie dieses Amt auch nach wie vor neben dem Amt der Frauenbeauftragten als Hauptamt ausüben soll und will. Damit stellt sich die Frage, ob hiermit die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Stadt nach § 79a Abs. 1 KSVG eine hauptamtliche Frauenbeauftragte bestellen muss. Was unter "Hauptamtlichkeit" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, ist in den Einzelheiten nicht immer zweifelsfrei.

Anmerkung: So wird für entsprechende Regelungen anderer Bundesländer angenommen, dass jedenfalls die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft nicht unterschritten werden dürfe, damit Hauptamtlichkeit vorliegt (so NdsStGH DÖV 1996, 657, 658; BAGE 96, 294, 301; Jennewein, SächsVBl. 2004, 1, 3 f.). Teilweise wird auch angenommen, dass nicht zwingend mindestens die Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für die Hauptamtlichkeit notwendig sei, sondern dass eine Freistellung von anderen Aufgaben "im erforderlichen Umfang" genüge (VerfGH NW NVwZ 2002, 1502, 1503 f.); Lehné/Weirich ( § 79a Rn. 1. 1) nehmen an, dass eine grundsätzliche Pflicht zur Freistellung der Frauenbeauftragten von anderen Aufgaben bestehe, es jedoch möglich sei, ihr andere Aufgaben zu übertragen.

Jedoch wird durch die Verwendung des Begriffs "hauptamtlich" jedenfalls ausgeschlossen, dass die Aufgabe nur "ehrenamtlich" wahrgenommen oder auch einem Mitglied der Gemeindeverwaltung die Aufgabe der Frauenbeauftragte als reine "Nebenbeschäftigung" auferlegt wird, wie dies hier durch die Bestellung von Dr. Crémant geschehen ist (vgl. VerfGH NW NVwZ 2002, 1502, 1504; BAGE 96, 294, 301; Wohlfahrt, Rn. 59). Dem lässt sich im konkreten Fall auch nicht entgegenhalten, dass die Verpflichtung zur Bestellung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten allein dazu dient, die "Professionalität" (vgl. VerfGH NW NVwZ 2002, 1502, 1504) und die persönliche Unabhängigkeit der Frauenbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Diese Ziele könnten zwar erreicht werden, wenn jemand zur Frauenbeauftragten bestellt wird, der – wie die Bürgermeisterin einer Stadt – "ganz oben" in der Verwaltungshierarchie steht. Aber die Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit und der "Professionalität" ist – wenn überhaupt – jedenfalls nicht alleiniges Ziel des Erfordernisses der hauptamtlichen Bestellung.

Durch dieses Erfordernis soll vielmehr vor allem gewährleistet werden, dass sich die aus § 79a Abs. 1 KSVG verpflichteten Kommunen der Aufgabe der Frauenförderung tatsächlich in einem bestimmten Umfang annehmen, nämlich zumindest in dem Umfang, den eine Frau hauptamtlich bewältigen kann. Dies ist nur gewährleistet, wenn dieses Amt tatsächlich "hauptamtlich" und nicht nur "nebenher" wahrgenommen wird (BAGE 96, 294, 303). Damit hat der Stadtrat die Vorgaben des § 79a Abs. 1 KSVG mit der Bestellung von Dr. Crémant zur nebenamtlichen Frauenbeauftragten missachtet.

 b) Ungeschriebene Ausnahme vom Erfordernis des § 79a Abs. 1 KSVG?

Allerdings könnten an der Rechtswidrigkeit des Beschlusses trotz des Verstoßes gegen § 79a Abs. 1 KSVG dann Zweifel bestehen, wenn die gewählte Vorgehensweise die einzige Möglichkeit für die Stadt gewesen wäre, dem Erfordernis der Bestellung einer Frauenbeauftragten gerecht zu werden. So wird der allgemeine Satz "impossibilium nulla est obligatio" (vgl. § 275 Abs. 1 BGB) auch für den Fall zu gelten haben, dass die Gemeinde keine Frau findet, die bereit ist, die Stelle einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten in der fraglichen Gemeinde wahrzunehmen. In einem solchen Fall könnte es gerechtfertigt und rechtmäßig sein, dass die Gemeinde nach einer Übergangslösung sucht, die den Vorgaben des § 79a Abs. 1 KSVG soweit als möglich gerecht wird, so dass dann auch die Bestellung einer nur nebenamtlichen Frauenbeauftragten als nicht in jedem Falle ausgeschlossen erscheint.

Eine solche Konstellation lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor: Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass sich durchaus Frauen um die Stelle der Frauenbeauftragten beworben hatten. Diese Frauen waren anscheinend auch nicht schlechthin ungeeignet, sondern nach Ansicht der für die Auswahlentscheidung nur nicht optimal geeignet. § 79a Abs. 1 KSVG verlangt jedoch nicht eine optimal geeignete Frauenbeauftragte, sondern verzichtet sogar auf jede spezifische Eignungsanforderung, wenn man einmal von dem in § 79a Abs. 1 KSVG wohl stillschweigend vorausgesetzten Eignungskriterium absieht, dass sich die Bewerberin dem mit der Regelung des § 79a KSVG angestrebten Frauenförderungsgedanken nicht völlig verschließt . Die Gemeinden sind dementsprechend darin frei, welche Eignungsanforderungen sie an eine Frauenbeauftragte stellen (einschränkend Jennewein, SächsVBl. 2004, 1, 5 [für vergleichbare sächsische Regelung]). Dies bedeutet auch, dass sie – wenn sich im Einstellungsverfahren herausstellt, dass sich eine optimale Bewerberin nicht findet – entweder die Eignungsanforderungen "herunterschrauben" oder ggf. auch die vorgesehene Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppe anheben müssen, um eine Frau zu finden, die Frauenbeauftragte werden will. Diesen Anforderungen ist im Besetzungsverfahren bisher noch nicht genügt worden, so dass nicht angenommen werden kann, der Stadt sei die Bestellung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten unmöglich. Folglich ist sie nach wie vor an die Vorgaben des § 79a Abs. 1 KSVG gebunden.

c) Ergebnis zu 3

Der Stadtrat hat somit bei der Bestellung von Dr. Crémant zur Frauenbeauftragten die Vorgaben des § 79a Abs. 1 KSVG nicht beachtet.

4. Ergebnis zu II

Der vom Landesverwaltungsamt beanstandete Beschluss des Stadtrats war dementsprechend materiell rechtswidrig.

III. Ergebnis zu B

Folglich lagen die Voraussetzungen für eine Beanstandung nach § 130 KSVG vor. Dass die Kommunalaufsichtsbehörde das ihr durch § 130 KSVG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt und demnach gegen § 40 SVwVfG verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Beanstandung rechtmäßig; eine hiergegen gerichtete Klage der Stadt wäre unbegründet.

 C) Gesamtergebnis

Eine gegen die Beanstandung gerichtete Klage der Stadt Saarheim wäre damit zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Stadt könnte deshalb mit einer solchen Klage zwar eine gerichtliche Klärung der zwischen ihr und dem Landesverwaltungsamt bestehenden Meinungsverschiedenheiten herbeiführen, jedoch wäre das Ergebnis eines solchen Prozesses nicht in ihrem Sinne.

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