Lösungsvorschlag 

Der Neue Mensch

 Stand der Bearbeitung: 24. April 2008

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Siehe hierzu: BVerwG, 4 B 70/95 v. 13.4.1995 = NJW 1995, 2648 ff.; Schütz, JuS 1996, 498 ff.; vgl. auch die Fallbearbeitung von Brohm, in: Jus 1999, 1097 ff.

Da der Kläger einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag stellt, ist es wegen des sich danach ergebenden Eventualverhältnisses geboten, beide Anträge getrennt auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu untersuchen.

Anmerkung: Siehe zum Aufbau des Gutachtens bei Klagehäufung im Verwaltungsprozess diesen Hinweis.

Erster Teil: Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig, wenn insoweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO erfüllt sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Hier sind die §§ 29 ff. BauGB und §§ 60 ff. LBO für die Streitentscheidung maßgeblich, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Dr. Lautstark beantragt die Feststellung, dass er für sein Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf. Für diesen Antrag könnte die (negative) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart sein. Eine Norm, die für ein bestimmtes Verhalten eine Genehmigung anordnet, begründet ein Rechtsverhältnis - d.h. eine sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer konkreten Rechtsnorm ergebende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (Hufen, § 18 Rn. 4; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 328) zwischen demjenigen, der sich in bestimmter Weise verhalten will, und der Genehmigungsbehörde. Geht also jemand davon aus, eine Maßnahme sei nicht genehmigungsbedürftig, so kann er diese Auffassung mit einer (negativen) Feststellungsklage klären lassen (BVerwGE 14, 202, 203).

Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen:

Die erhobene Feststellungsklage ist somit statthaft.

III. Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Der Kläger müsste weiterhin nach § 43 Abs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben. Dies liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts geeignet ist, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (Kopp/Schenke, § 43 Rn. 23). Ein solches Interesse ist hier gegeben, weil Dr. Lautstark schon durch eine bestehende Genehmigungspflicht in seiner verfassungsrechtlich verbürgten Baufreiheit betroffen ist.

IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

In der Rechtsprechung wird zunehmend die Ansicht vertreten, auch bei der Feststellungsklage sei § 42 Abs. 2 VwGO (analog) anzuwenden (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 470, 471). Das vermag zwar im Hinblick auf das Erfordernis des Feststellungsinteresses nicht zu überzeugen (s. auch Hufen, § 18 Rn. 17; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 341), aber aus den zuvor genannten Gründen (Einschränkung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit) ist eine Rechtsverletzung jedenfalls möglich.

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Dr. Lautstark hat hier den Landrat des Saarpfalz-Kreises - untere Bauaufsicht - als Beklagten auch für den Feststellungsantrag benannt. Behörden können jedoch nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO nur in Fällen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen verklagt werden; ansonsten ist - auch in den Ländern, welche von der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht haben, die Körperschaft zu verklagen, der die handelnde Behörde zuzurechnen ist, weil Behörden als solche keine Rechte und Pflichten haben, sondern unselbständiger Teil ihres jeweiligen Trägers sind (Hufen, § 12 Rn. 22).

Anmerkung: Siehe allgemein zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 und des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

Zu verklagen ist daher der Saarpfalz-Kreis, weil er die Aufgaben der Bauaufsicht nach § 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO i.V.m. § 178 KSVG als Auftragsangelegenheit wahrnimmt.

Dass Dr. Lautstark den Landrat als Beklagten benannt hat, ist jedoch dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO entsprechend unschädlich (Klenke NWVBl. 2004, 85, 86).

VI. Beteiligtenfähigkeit

Dr. Lautstark ist als natürliche Person, der Saarpfalz-Kreis als juristische Person nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig.

VI. Ergebnis zu A

Die Feststellungsklage ist zulässig.

B)  Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO), Dr. Lautstark für sein Vorhaben also keiner Baugenehmigung bedarf.

I. Voraussetzungen des § 60 LBO

Eine Genehmigungspflicht könnte sich aus § 60 Abs. 1 LBO ergeben. Hiernach bedürfen bauliche Anlagen grundsätzlich der Baugenehmigung. Fraglich ist also, ob das Vorhaben von Dr. Lautstark eine bauliche Anlage darstellen wird. Bauliche Anlagen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 LBO mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Die Statue und ihr Sockel sollen mit dem Erdboden verbunden werden. Der Sockel selbst besteht auch aus Baustoff (Granitstein), so dass - selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass die Statue als solche nicht aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt ist - eine bauliche Anlage vorliegt, weil Sockel und Statue eine Einheit bilden. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 61 LBO genehmigungsfrei: Die Befreiung des § 61 Abs. 1 Nr. 12 lit. f LBO betrifft nur Denkmäler und Plastiken bis zu 4 m Höhe, während die Dr. Lautstark gehörende Statue allein schon 6 m - und zusammen mit dem Sockel sogar 13 m - misst. Schließlich kommt auch ein Freistellungsverfahren gemäß § 63 LBO nicht in Betracht. Das geplante Bauvorhaben lässt sich nicht unter die in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LBO aufgezählten baulichen Anlagen subsumieren. Da das Vorhaben auch keiner baulichen Anlage i.S.d. § 62 LBO entspricht, ist somit nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 LBO für das Vorhaben des Klägers eine Baugenehmigung erforderlich, wenn auch nur im vereinfachtem Verfahren nach § 64 LBO (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2 LBO).

II. Einschränkung des § 60 LBO durch Art. 5 Abs. 3 GG

Hiergegen könnten jedoch Bedenken bestehen. Dr. Lautstark beruft sich nicht - wie sonst nahezu jeder Bauherr - primär auf die in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Baufreiheit, sondern auf die in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährte Kunstfreiheit. Die Baufreiheit als Teil des grundgesetzlich geschützten Eigentums kann nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eingeschränkt werden, soweit die Sozialbindung des Eigentums dies zulässt. Demgegenüber ließe sich die Auffassung vertreten, die Kunstfreiheit werde durch das Erfordernis einer Genehmigung für das Aufstellen von Kunstwerken verletzt, mit der Folge, dass § 60 Abs. 1 LBO "verfassungskonform" auszulegen wäre und deshalb z.B. Kunstwerke generell nicht unter den Begriff der baulichen Anlage des § 2 Abs. 1 LBO fielen. Dies setzte jedoch voraus, dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit betroffen wäre, das Genehmigungserfordernis einen Eingriff darstellte und dieser Eingriff sich nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen ließe.

1. Betroffenheit des Schutzbereiches der Kunstfreiheit

Fraglich ist daher zunächst, ob das Vorhaben des Klägers überhaupt in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG fällt. Die Kunstfreiheit schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht nur die eigentliche künstlerische Tätigkeit, den sog. "Werkbereich", sondern auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte, den sog. "Wirkbereich" (vgl. BVerfGE 30, 173, 189; BVerfGE 67, 213, 224; BVerfGE 77, 240, 251; (BVerfGE 30, 173, 189; BVerfG 1 BvR 1783/05 v. 16.6.2006, Abs. 65 = NJW 2008, 39). In dieser Ausprägung verbürgt die Kunstfreiheit das Recht, Kunstwerke der Öffentlichkeit darzubieten und zu verbreiten. Ob es sich hierbei um eigene oder fremde Kunstschöpfungen handelt, spielt keine Rolle (vgl. Pieroth/Schlink, Rn. 663). Kunstfreiheit umfasst auch sog. "Baukunstwerke", so dass es auch das grundgesetzlich geschützte Recht gibt, derartige Baukunstwerke an einem bestimmten Ort aufzustellen (BVerwG, 4 B 70/95 v. 13.4.1995 = NJW 1995, 2648), worauf sich Dr. Lautstark beruft.

Fraglich ist allerdings, ob es sich bei der Statue überhaupt um ein Kunstwerk i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG handelt. Hieran könnten wegen ihrer Größe und ihres Charakters als nationalsozialistischer "Auftragsarbeit" Zweifel bestehen. Jedoch kann die Statue einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden (Bildhauerei) und erfüllt somit den sog. formalen Kunstbegriff; auch stellt sie sich wegen ihrer Einzigartigkeit nicht als reines Kunstgewerbe dar. Es kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Künstler selbst ein Kunstwerk schaffen wollte und versuchte, seine individuellen Erfahrungen und Erkenntnisse - mögen sie auch nationalsozialistischer Prägung gewesen sein - umzusetzen. Dass "Nazi-Kunst" als solche nicht jedermanns Geschmack ist, hindert nicht, sie dennoch als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen (vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 v. 16.6.2006, Abs. 59 = NJW 2008, 39).

Darüber hinaus müsste auch das Aufstellen der Statue durch Dr. Lautstark in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fallen. Dr. Lautstark möchte diese "zur Erbauung der Saarheimer Bevölkerung" auf seinem Grundstück aufstellen, strebt also ihre Ausstellung zu dem Zwecke an, der Öffentlichkeit den Zugang zu dem Kunstwerk zu ermöglichen. Dieses Verhalten ist dem Wirkbereich der Kunst zuzurechnen und fällt daher ebenfalls in den Schutzbereich der Kunstfreiheit.

Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist demnach betroffen.

2. Eingriff in den Schutzbereich

In den Wirkbereich der Kunstfreiheit müsste durch den Umstand, dass das Aufstellen von (Bau-) Kunstwerken einer (baurechtlichen) Genehmigung unterworfen wird, eingegriffen werden. Ein solcher Eingriff ergibt sich schon aus den zahlreichen formellen Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 60 ff. LBO sowie insbesondere den materiellen Baurechtsvorschriften, deren Einhaltung Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist (vgl. § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 1 LBO) und die im Einzelfall auch dazu führen können, dass Baukunstwerke nicht, nicht so wie beabsichtigt oder nicht am vorgesehenen Ort errichtet werden dürfen. Ein Eingriff liegt somit vor.

3. Rechtfertigung des Eingriffs

Der Eingriff in die Kunstfreiheit könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Zwar steht die Kunstfreiheit - im Gegensatz zu den in Art. 5 Abs. 1 GG gewährten Grundrechten - nicht unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt, aber das bedeutet nicht, dass dieses Grundrecht schrankenlos gewährleistet wäre. Vielmehr findet es seine Grenzen dort, wo die Grundrechte anderer oder sonstige Verfassungsgüter eine Einschränkung des Grundrechts erfordern (sog. immanente Schranken). Gesetze, die solchen Zwecken dienen, können daher auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einschränken (vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 v. 16.6.2006, Abs. 68 = NJW 2008, 39).

Das Erfordernis der Baugenehmigung für die Errichtung von Werken der Baukunst stellt eine solche zulässige Einschränkung dar. Es gewährleistet, dass bei Errichtung eines Bauwerks bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden. Diese Vorgaben dienen u.a. auch dem Schutz von Rechtsgütern mit Verfassungsrang. So dient zum Beispiel § 3 LBO auch dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Andere Vorschriften haben den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel, einem Rechtsgut, das durch Art. 20 a GG mit Verfassungsrang ausgestattet wird. Die Vorschriften zur Baugestaltung schützen darüber hinaus den Wirkbereich von Baukunstwerken der Nachbarn, der nicht durch eine besonders auffällige Gestaltung eines anderen Bauwerks erdrückt werden darf (BVerwG NVwZ 1991, 983, 984).

Wenn aber solche Vorschriften materiellrechtlich die Kunstfreiheit einschränken dürfen, so muss es auch verfahrensrechtlich möglich sein, ihre Einhaltung zu sichern. Es lässt sich daher nicht generell sagen, dass das Erfordernis einer Baugenehmigung für Werke der Baukunst mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar sei. Das Baugenehmigungsverfahren ist vielmehr ein geeignetes, erforderliches und auch zumutbares Mittel, um die widerstreitenden Interessen und die (mit Verfassungsrang ausgestatteten) Rechte zum Ausgleich zu bringen. Dies bedeutet nicht, dass jede Vorschrift des Baurechts die Errichtung von Baukunstwerken ausschließen darf, sondern es ist im Einzelfall sicherzustellen, dass bei Erteilung einer Baugenehmigung für Baukunstwerke - unter Umständen auch durch Ausschöpfung von Ausnahmetatbeständen - die Kunstfreiheit angemessen berücksichtigt und sie nur durch solche Vorschriften eingeschränkt wird, die Konkretisierungen der grundrechtsimmanenten Schranken darstellen (BVerwG NVwZ 1991, 983, 984). Hierbei sind allerdings weiterreichende Einschränkung der Kunstfreiheit möglich, als dies der Fall wäre, wenn es sich nicht um Baukunst handeln würde. Baukunst ist nämlich in weit stärkerem Maße als sonstige Kunstformen durch einen Gemeinschaftsbezug gekennzeichnet. Sie wird maßgeblich durch die Sozialbindung des Eigentums mitgeprägt. Ihre Ausübung setzt Grundeigentum voraus, dessen Nutzung an strengere rechtliche Vorgaben geknüpft ist als das bewegliche Eigentum. Werke der Baukunst werden auch stets in das gegebene Orts- oder Landschaftsbild eingefügt. Sie üben schon deshalb eine gesteigerte Wirkung auf die Umwelt aus, weil sich ihrem Eindruck keiner, der mit ihrer Wirkung konfrontiert wird, entziehen kann (BVerwG, 4 B 70/95 v. 13.4.1995 = NJW 1995, 2648, 2649).

Anmerkung: Siehe zu diesen Überlegungen auch den Hundeschwindel-Fall und den Straßenkunst-Fall.

III. Ergebnis zu B

Das Vorhaben Dr. Lautstarks ist somit nach § 60 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtig und auch der Umstand, dass der Kläger ein Kunstwerk aufstellen will, steht dem nicht entgegen. Der Feststellungsantrag ist daher unbegründet.

C) Ergebnis des Ersten Teils

Der Klageantrag zu 1) ist somit zulässig, jedoch unbegründet.

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Zweiter Teil: Verpflichtungsantrag

Da der Hauptantrag nach alledem keinen Erfolg haben wird, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Der Hilfsantrag ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO erfüllt sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen auch hier baurechtliche Vorschriften sind, welche dem öffentlichen Recht angehören, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.

II. Statthafte Klageart

Der Kläger beantragt, den Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag eine Baugenehmigung zu erteilen. Hierfür ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die statthafte Klageart, da es sich bei der begehrten Baugenehmigung nach § 60 Abs. 1 LBO um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen  der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15).

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Dr. Lautstark müsste geltend machen können, durch die Ablehnung der Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung haben könnte. Ein solcher Anspruch könnte sich hier aus § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO und Art. 5 Abs. 3 GG ergeben.

Anmerkung: Falsch wäre es hier, die Klagebefugnis auf die Adressatentheorie zu stützen, siehe hierzu diesen Hinweis. Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich allenfalls ein Anspruch darauf, sein Grundstück bebauen zu können, nicht jedoch ein Anspruch gerade auf Erteilung einer Baugenehmigung: Dies zeigen deutlich die §§ 60 ff. LBO, die nicht für jedes Bauvorhaben die Erteilung einer Baugenehmigung vorschreiben.

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO wurde form- und fristgerecht durchgeführt.

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Die Klage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO gegen den Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde zu richten. Er ist insofern für den Saarpfalz-Kreis passiv prozessführungsbefugt (§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO i.V.m. § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG).

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Der Kläger ist als natürliche Person nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit des Landrats als Behörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

VII. Beiladung (§ 65 VwGO)

Da die Stadt Saarheim an dem Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB zu beteiligen war, ist sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen (BVerwGE 42, 8, 11).

VIII. Klagefrist

Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist eingehalten.

IX. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81 ff. VwGO)

Schließlich müsste die Klage ordnungsgemäß erhoben worden sein. Hier könnten Bedenken bestehen, weil der Antrag unter einer Bedingung steht, nämlich dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Grundsätzlich kann eine Klage nicht unter einer Bedingung erhoben werden, da dies dem Erfordernis der Rechtssicherheit im Prozess nicht entspricht. Jedoch ist eine eventuelle Klagehäufung zulässig, da der Hilfsantrag nicht von dem Eintritt eines außerhalb des Prozesses liegenden ungewissen Ereignisses abhängt. Die Entscheidung über den Hauptantrag stellt vielmehr eine innerprozessuale Bedingung dar, deren Eintritt das Gericht selbst herbeiführt. Der Prozessgegner kann demnach nicht einwenden, das Vorgehen des Klägers belaste ihn mit einer nicht zumutbaren Ungewissheit. Dies gilt allerdings nur, solange derselbe Beklagte betroffen ist. Ein gegen einen Dritten gerichteter Hilfsantrag ist unzulässig, da sich die Bedingung hier nicht mehr innerhalb desselben Prozessrechtsverhältnisses verwirklichen würde, sich dieser vielmehr in einen fremden laufenden Prozess hineingezogen sähe (vgl. hierzu: Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 44 Rn. 9).

Hier richtet sich der Hauptantrag gegen den Saarpfalz-Kreis, der Hilfsantrag jedoch gegen den Landrat als für den Landkreis passiv Prozessführungsbefugten, also somit gegen unterschiedliche Beklagte. Würde man deshalb aber die hilfsweise Klagehäufung für unzulässig halten, so wäre die Rechtsstellung des Klägers im Saarland (und in den anderen  Bundesländern, welche von der Ermächtigung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht haben) gegenüber der Rechtsstellung des Klägers in den Bundesländern, welche am Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO festgehalten haben, geschwächt, weil eine Kombination im Eventualverhältnis von Feststellungs- und Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen durchaus sinnvoll sein kann.

Folgt man dem, ist daher in der vorliegenden Fallkonstellation die eventuelle Klagehäufung ungeachtet der Verschiedenheit der Beklagten als zulässig anzusehen, da auch die übrigen Voraussetzungen des § 44 VwGO erfüllt sind und sie somit in den Ländern, welche am Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO festgehalten haben, zulässig wäre.

Anmerkung: Wie hoffentlich deutlich wurde, kann sich dieses Problem nur in den Bundesländern stellen, die von der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht haben. Siehe zur Bedeutung dieser Ermächtigung diesen Hinweis.

X. Ergebnis zu A

Der Verpflichtungsantrag ist somit insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung der Baugenehmigung rechtswidrig und Dr. Lautstark hierdurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO ergeben. Das Vorhaben des Klägers ist nach § 60 LBO genehmigungsbedürftig (s.o. Erster Teil B I). Fraglich ist jedoch, ob es auch genehmigungsfähig ist. Dies ist gegeben, wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind. Im vereinfachten Verfahren ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO die Zulässigkeit des Vorhabens insbesondere nach den Vorschriften des BauGB und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb  des Bauordnungsrechts zu prüfen. Das Vorhaben könnte den bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB widersprechen.

I. Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist zunächst, dass es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Dieser Begriff deckt sich grundsätzlich mit dem des § 2 LBO, jedoch muss hinzukommen, dass das Vorhaben eine gewisse städtebauliche Relevanz aufweist, dass es die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (siehe hierzu Brohm, § 18 Rn. 19 ff.). Dies ist bei der von Dr. Lautstark geplanten Statue der Fall, da diese eine Größe aufweist, die das Landschaftsbild (nachteilig) beeinflussen kann (siehe hierzu BVerwGE 114, 206, 209 f.).

Anmerkung: Keine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB, wohl aber i.S.d. Bauordnungsrechts, soll nach OVG Hamburg (NVwZ-RR 1998, 616 ff.) etwa eine "klassische" Litfasssäule auf einem öffentlichen Weg sein.

II. Vereinbarkeit mit § 35 BauGB

Da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, ist § 35 BauGB einschlägig, der allerdings im Lichte des Art. 5 Abs. 3 GG auszulegen ist (s.o. Erster Teil B II 3). Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, so dass es nach § 35 Abs. 2 BauGB nur zugelassen werden kann, wenn es öffentliche Belange, insbesondere solche des § 35 Abs. 3 BauGB, nicht beeinträchtigt. Bei der erforderlichen Abwägung ist die Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 GG angemessen zu berücksichtigen, doch folgt daraus nicht, dass Werke der Baukunst auch im Außenbereich regelmäßig zulässig sind. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn dem kein öffentlicher Belang mit Verfassungsrang entgegensteht, wobei es entscheidend auf den Einzelfall ankommt (BVerwG, 4 B 70/95 v. 13.4.1995 = NJW 1995, 2648, 2649). Als beeinträchtigter öffentlicher Belang ist im vorliegenden Fall die Verhinderung der Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihrer Aufgabe als Erholungsgebiet in Betracht zu ziehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Zumindest der letztgenannte Aspekt steht dem von Dr. Lautstark geplanten Vorhaben entgegen. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um eine besonders schöne Landschaft, die auch als Naherholungsgebiet dient, und die Errichtung einer 13 Meter hohen Anlage führt - unabhängig von ihrem Gegenstand - zu einer Beeinträchtigung einer derartigen Landschaft. Dem steht nicht entgegen, dass einige Bürger die Errichtung der Statue auch als Gewinn ansehen mögen, weil es nicht unbedingt auf die Ästhetik des in Frage stehenden Vorhabens ankommt, sondern auf die Funktion des Außenbereichs allgemein. Entscheidend ist, dass das Baugesetzbuch das Bauen im Außenbereich grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässt, weil mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden muss, so dass dessen Fläche als Lebensgrundlage des Menschen erhalten bleibt, ihrer natürlichen Bestimmung gemäß für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden sowie dem Menschen für Erholung und Naturgenuss zur Verfügung stehen soll. Diese Notwendigkeit der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ist zumindest teilweise Ausfluss der aus Art. 2 Abs. 2 GG erwachsenden Pflicht des Staates, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen, und darüber hinaus auch in Art. 20 a GG als Staatsziel festgeschrieben. Sie ist demnach grundsätzlich mit Verfassungsrang ausgestattet und daher geeignet, die an sich vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit einzuschränken.

Baukunst ist somit nur dann im Außenbereich zulässig, wenn sie dessen Funktion nicht beeinträchtigt, wobei aber nicht zu strenge Maßstäbe aufzustellen sind. So dürften Plastiken bis zu vier Metern Höhe, deren Errichtung nach saarländischen Baurecht keiner Baugenehmigung bedarf (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 lit. f LBO), auch im Außenbereich unbeschränkt zulässig sein, weil sie nicht über ihren unmittelbaren Umkreis hinaus wirken und wegen der Bedeutung der Kunstfreiheit eine einschränkende Auslegung des § 35 Abs. 3 BauGB geboten ist. Das zulässige Maß ist aber bei Monumentalstatuen der vorgesehenen Größe von 13 m überschritten, die bereits von weitem als (künstlicher und künstlerischer) Fremdkörper in der Landschaft zu erkennen sind. Entscheidend für die Unzulässigkeit des Vorhabens ist also nicht die Kunstrichtung, die in der Statue verkörpert wird - dies wäre eine unzulässige staatliche Geschmackszensur -, sondern allein die Größe des Kunstwerks.

Die Statue beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, so dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

III. Ergebnis zu B

Das Vorhaben verstößt somit gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften des BauGB, so dass  eine Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 LBO nicht erteilt werden kann. Die Ablehnung des Antrags erfolgte demnach zu Recht, und die Verpflichtungsklage ist somit nicht begründet.

C) Ergebnis des Zweiten Teils

Auch der Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

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Dritter Teil: Gesamtergebnis

Beide Anträge sind somit zulässig, jedoch nicht begründet, so dass sie abzuweisen sind. Über beide Begehren kann das Gericht in einem gemeinsamen Verfahren entscheiden, weil insoweit eine subjektive Klagehäufung nach § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig ist (siehe oben Zweiter Teil A IX).

Anmerkung: Vertretbar wäre auch, hier das Vorliegen einer objektiven Klagehäufung gemäß § 44 VwGO anzunehmen. Eine solche ist jedenfalls in den Bundesländern gegeben, welche von der Ermächtigung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht haben.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de  

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